Auch für die Qualität eines Gebrauchsmusters ist entscheidend, dass unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Schutzbegehren mit einem möglichst großen sowie für die Mandantin strategisch wichtigen Schutzumfang formuliert wird. Wie bei den Patentanmeldungen kommt es daher auch bei den Gebrauchsmusteranmeldungen zunächst darauf an, in Gesprächen mit dem Erfinder zu ermitteln, was der wesentliche Kern der Neuerung ist.
Die Vorteile eines Gebrauchsmuster gegenüber einem Patent liegen unter anderem darin,
- dass ein Gebrauchsmusterschutz schnell und, was die laufenden Amtsgebühren anbelangt, relativ kostengünstig erzielt werden kann,
- dass für das Gebrauchsmuster eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten ab der Veröffentlichung der eigenen Erfindung gilt und
- dass Vorbenutzungen, die vor dem Anmeldetag im Ausland erfolgt sind, sowie sämtliche mündliche Veröffentlichungen dem Gebrauchsmuster hinsichtlich der Neuheit und des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes nicht entgegen gehalten werden können.
Gebrauchsmuster sind allerdings Registrierschutzrechte, für die vom Deutschen Patent- und Markenamt die sachlichen Schutzvoraussetzungen (das Vorliegen der Neuheit und eines erfinderischen Schrittes) nicht geprüft werden. Daher beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich der Erzielung eines gegenüber Wettbewerbern wirksamen Gebrauchsmusterschutzes. Unter Umständen kann es strategisch sinnvoll sein, eine Erfindung sowohl zum Patent als auch zum Gebrauchsmuster anzumelden, zumal in der Regel nur einmal der Aufwand für die Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen entsteht.